Der Verwaltungsrat von santésuisse erlässt gestützt auf Art. 5 Abs. 9 i.V. m. Art. 11 Abs. 2 der Statuten von santésuisse folgendes Freizügigkeitsreglement.
Die Mitglieder von santésuisse sind verpflichtet, die bundesgesetzlichen Freizügigkeitsbestimmungen und ihre Erweiterung gemäss diesem Reglement einzuhalten oder als Verband die ihnen angeschlossenen Versicherer zu deren Einhaltung statutarisch zu verpflichten.
Für die Freizügigkeit unter den Mitgliedern von santésuisse1 im Bereich des KVG-Taggeldes gelten die Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommen unter den Krankentaggeld-Versicherern des Schweizerischen Versicherungsverbandes (SVV) vom 1.1.2006 analog.
Sind in der KVG-Taggeldversicherung Taggelder bei Mutterschaft versichert, so sind diese Taggelder subsidiär zu den EO Leistungen geschuldet.
Die Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommen unter den Krankentaggeld-Versicherern des Schweizerischen Versicherungsverbandes (SVV) vom 1.1.2006 gelten analog, mit Ausnahme von Art. 2 Abs. 2. Die Mutterschaftsleistungen sind im Anhang 1 aufzuführen.
Der neue Versicherer erbringt Leistungen bei Mutterschaft (Geburtengeld) in dem Umfang, als das Geburtengeld beim bisherigen Versicherer versichert war, wenn die Schwangerschaft im Zeitpunkt des Wechsels bestanden hat.
Das vorliegende Reglement tritt am 1.1.2007 in Kraft und ersetzt das Reglement über die Freizügigkeit von santésuisse vom 14. November 2001.
Solothurn, den 26. Oktober 2006
Christoffel Brändli
Präsident des Verwaltungsrates
Marc-André Giger
Direktor