* Übrige Leistungserbringer (gemäss Art. 35 KVG): Chiropraktoren und Chiropraktorinnen; Hebammen; Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen; Laboratorien; Abgabestellen für Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen; Geburtshäuser; Pflegeheime; Heilbäder; Transport- und Rettungsunternehmen; Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dienen.
Quellen: Datenpool SASIS AG; BAG, Statistik der obligatorischen Krankenversicherung