Statuten santésuisse

Art. 1: Name

santésuisse ist ein Verein im Sinn von Art. 60 ff. ZGB.

Art. 2: Sitz

Sitz von santésuisse ist Solothurn. Die Generalversammlung kann mit einfacher Mehrheit die Verlegung des Sitzes nach Bern oder in eine andere Gemeinde der Agglomeration Bern beschliessen.

Art. 3: Tätigkeitsbereich

santésuisse umfasst in der Schweiz tätige Krankenversicherer.

 

Art. 4: Zweck

1  santésuisse wahrt und vertritt als repräsentativer Branchenverband die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder.

2  santésuisse setzt sich ein für die Erhaltung einer freiheitlichen Krankenversicherung.

Art. 5: Aufgaben

santésuisse ist als Branchenverband Ansprechpartnerin für alle Akteure im Gesundheitswesen.

2 santésuisse koordiniert die Aktivitäten der Krankenversicherer in übergeordneten Fragen.

3 santésuisse setzt sich im Interesse der Versicherten ein für eine hohe Qualität der Gesundheitsversorgung zu tragbaren Preisen.

4 santésuisse betreibt Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel, das Ansehen der Krankenversicherung und ihrer Trägerschaft zu fördern.

5 santésuisse nimmt Einfluss auf die Gesundheitspolitik des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.

6 santésuisse unterstützt, vorab durch Stellungnahmen, Vorschläge, Untersuchungen und Publikationen, die Mitglieder insbesondere in Fragen der sozialen Kranken- und Unfallversicherung und des Gesundheitswesens im Allgemeinen.

santésuisse erarbeitet branchenweite Standards.

8 santésuisse gibt eine Fachzeitschrift in deutscher und französischer Sprache heraus und betreibt auf dem Internet eine Informationsplattform. Die Fachzeitschrift und die Internet- Informationsplattform dienen santésuisse als offizielle Publikationsorgane.

9 santésuisse fördert die berufliche Aus- und Weiterbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern seiner Mitglieder.

10 santésuisse vertritt die Mitglieder gegenüber Dritten gemäss Art. 16 der Statuten.

Art. 6: Recht auf Mitgliedschaft

1 Antrag auf Mitgliedschaft von santésuisse können stellen:
a) Versicherer, die ihre Haupttätigkeit im Bereich der sozialen Krankenversicherung haben;
b) Rückversicherungsverbände
 Versicherer, welche die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft erfüllen und für ihre gesamte Tätigkeit unter einer einheitlichen Geschäftsleitung stehen, können die Mitgliedschaft von santésuisse als Unternehmensgruppe beantragen. Versicherer, welche die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft erfüllen und sich für ihre gesamte Tätigkeit unter eine einheitliche Geschäftsleitung von Versicherern begeben, welche bereits als Unternehmensgruppe die Mitgliedschaft beantragt haben, können bei santésuisse die Mitgliedschaft unter der bestehenden Unternehmensgruppe beantragen. Ein Versicherer kann nicht gleichzeitig als Mitglied einer Unternehmensgruppe und einzeln Mitglied von santésuisse sein.
2bis Versicherer, welche eine wirtschaftliche Einheit bilden oder auf andere Weise durch Einfluss oder Kontrolle miteinander verbunden sind, können die Mitgliedschaft von santésuisse nur für alle Versicherer zusammen beantragen, sei dies als Mitglied gemäss Abs. 1 oder als Unternehmensgruppe gemäss Abs. 2.
3 Der Verwaltungsrat kann das Recht auf Mitgliedschaft von santésuisse auf weitere Institutionen ausdehnen, welche im Bereich der Krankenversicherung tätig sind.
Die Antragsteller erklären sich schriftlich bereit, die gemeinsamen Interessen der Mitglieder von santésuisse in der Öffentlichkeit zu beachten und zu unterstützen.

Art. 7: Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

Der Verwaltungsrat beschliesst über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. Gegen seinen Entscheid kann bei der Generalversammlung rekurriert werden.

Art. 8: Verlust der Mitgliedschaft

1 Der Austritt aus santésuisse ist jeweils auf das Ende jedes Kalenderjahrs möglich. Dabei ist eine Kündigungsfrist von sechs Monaten einzuhalten.
2 Mitglieder, die ihre Verpflichtungen nicht erfüllen oder wiederholt gegen die Interessen von santésuisse verstossen, können aus santésuisse ausgeschlossen werden.
3 Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Ansprüche auf das Verbandsvermögen; sie sind aber noch zur Zahlung des vollen Jahresbeitrags verpflichtet.
Der Austritt oder Ausschluss aus santésuisse hat den zwangsweisen Austritt aus allen Gremien und Organen von santésuisse zur Folge.
Ausgetretene bzw. ausgeschlossene Mitglieder verlieren den Anspruch auf Vorzugskonditionen für Dienstleistungen von santésuisse.

Art. 9: santésuisse-Gruppe

Die santésuisse-Gruppe umfasst die Unternehmen santésuisse, tarifsuisse AG, SASIS AG, Schweizerischer Verband für Gemeinschaftsaufgaben der Krankenversicherer (SVK).

4.1 Führungsorgane

Art. 10: Generalversammlung

1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ von santésuisse.
In der Generalversammlung steht jedem Versicherer oder jeder Gruppe von Versicherern mit einem Bestand bis zu 30000 Versicherten eine Stimme zu, für je weitere 30000 Versicherte, auch angebrochene, eine weitere Stimme.
3 Rückversicherungsverbände haben ohne Rücksicht auf die Anzahl der angeschlossenen Versicherer und ihrer Versicherten zwei Stimmen.
4 Ein Versicherer kann nicht mehr als 10 Stimmberechtigte an die Generalversammlung abordnen. Ein Stimmberechtigter kann mehrere Stimmen seines Versicherers vertreten.
5 Der Generalversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: 
a) die Festsetzung und Änderung der Statuten, einschliesslich der Beschlussfassung über
b) die Auflösung, die Liquidation oder die Fusion der Gesellschaft;
c) die Wahl des Präsidenten sowie der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle
d) die Genehmigung des Geschäftsberichts
e) die Genehmigung der Jahresrechnung und der Konzernrechnung;
f) die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates;
g) die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch Gesetz oder Statuten vorbehalten sind.
6 Der Generalversammlung stehen weitere Befugnisse zu:
a) die Beschlussfassung über Aktionen und Resolutionen in Grundsatzfragen der Krankenversicherung
b) die Behandlung von Rekursen gegen Entscheide des Verwaltungsrats;
c) Im Übrigen beschliesst die Generalversammlung über alle andern Gegenstände, die ihr vom Verwaltungsrat zur Entscheidung vorgelegt werden.

Art. 11: Einberufung und Durchführung der Generalversammlung

1 Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberufen.
2 Die ordentliche Versammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt.
Die Einberufung einer ausserordentlichen Versammlung erfolgt auf Beschluss des Verwaltungsrats und überdies von Gesetzes wegen, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt.
Anträge der Mitglieder, die auf die Traktandenliste der Generalversammlung gesetzt werden sollen, sind spätestens 60 Tage vor der Generalversammlung dem Verwaltungsrat einzureichen.
Zu spät eingereichte Anträge sowie Anträge aus der Versammlung werden an der nächstfolgenden Generalversammlung behandelt. Davon ausgenommen sind Anträge auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung, auf Durchführung einer Sonderprü- fung und auf Wahl einer Revisionsstelle infolge eines Begehrens eines Mitglieds.
Die Generalversammlung ist spätestens 30 Tage vor dem Versammlungstag in der durch die Statuten vorgeschriebenen Form einzuberufen.
7 In der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände sowie die Anträge des Verwaltungsrates und der Mitglieder bekanntzugeben, welche die Durchführung einer Generalversammlung oder die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangt haben.
8 Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident des Verwaltungsrats, bei dessen Verhinderung ein Vizepräsident oder ein Mitglied und bei Verhinderung aller Genannten ein von der Generalversammlung zu bezeichnender Tagespräsident.

Art. 12: Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat führt santésuisse im politischen und strategischen Bereich. Er überwacht die Geschäftsführung der operativen Organe.
2 Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung oder einem anderen Organ zugewiesen sind. Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:
a) die Oberleitung der Gesellschaft und der Erlass von Reglementen und Weisungen;
b) die Festlegung der Organisation;
c) die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung;
d) die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen;
e) die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen;
f) die Erstellung des Geschäftsberichtes sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse.
3 Im Weiteren obliegen dem Verwaltungsrat nachfolgende Aufgaben:
a) er wählt die Mitglieder der Ausschüsse des Verwaltungsrates;
b) er genehmigt das Leitbild und die Strategie;
c) er genehmigt die Eignerstrategie für die Gruppengesellschaften;
d) er genehmigt strategische dauerhafte Kooperationen, Partnerschaften, Beteiligungen und Akquisitionen;
e) er genehmigt die operative Jahresplanung (Ziele, Massnahmen);
f) er beschliesst über die Mitgliedschaft bei santésuisse und regelt die Sanktionen bei Verstössen gegen die Mitgliederpflichten;
g) er legt die Jahresbeiträge der Mitglieder von santésuisse fest;
h) er legt fest, welche Verbandsarbeiten von santésuisse mit Mitgliederbeiträgen finanziert werden;
i) er beschliesst die Preisgestaltung von Produkten und Dienstleistungen von santésuisse;
j) er entscheidet über die Delegation von Verbandsarbeiten der santésuisse an eine Gruppengesellschaft und/oder Dritte;
k) er entscheidet über unternehmensübergreifende Geschäfte der santésuisse-Gruppe;
l) er beschliesst das Budget sowie die Finanz- und Investitionsplanung von santésuisse;
m) er entscheidet über aktive und passive Finanzierungen, Bürgschaften;
n) er beschliesst den Stellenplan von santésuisse;
o) er legt das Pflichtenheft des Verwaltungsratspräsidenten und der Vizepräsidenten fest;
p) er entscheidet über die Ernennung und Abberufung des Direktors, des Generalsekretärs, der Geschäftsleitung und der Vertretungsberechtigten von santésuisse;
q) er entscheidet über die Ernennung und Abberufung der Gruppenleitung der santésuisse-Gruppe;
r) er beschliesst über die Personalvorsorge;
s) er entscheidet über die Festlegung von branchenweiten Standards, Tarifstrukturen;
t) er beschliesst die Verhandlungsrichtlinien und Verhandlungsmandate für national einheitliche Verträge und Qualitätsverträge.
4 Der Verwaltungsrat kann einen Teil seiner Aufgaben permanent oder auf Zeit an Ausschüsse delegieren. Die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen werden in einem Reglement festgelegt. Es bestehen folgende ständige Ausschüsse: Verwaltungsratsausschuss santésuisse, Audit Committee.

Art. 13: Zusammensetzung und Wahl des Verwaltungsrats

1 Der Verwaltungsrat besteht aus dem Präsidenten und zwölf weiteren Mitgliedern.
2 Der Präsident wird durch die Generalversammlung gewählt.
Die sieben Versicherer oder Gruppen von Versicherern mit der grössten Anzahl von Versicherten bezeichnen je ein Mitglied des Verwaltungsrats. Massgebend ist der Durchschnittsbestand der Versicherten in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, der durch den Statistikbo- gen des BAG für das der Generalversammlung vorangehende Jahr ausgewiesen wird.
4 Fünf weitere Vertreter verteilen sich auf die übrigen Mitglieder. Sie werden durch die Ge- neralversammlung gewählt. Wahlvorschläge für diese Mitglieder müssen dem Präsidenten bis spätestens einen Monat vor der Generalversammlung bekannt gegeben werden. Nicht rechtzeitig vorgeschlagene Kandidatinnen und Kandidaten sind im ersten Wahlgang nicht wählbar.
Versicherer oder Gruppen von Versicherern mit Sitz in der französisch- bzw. italienischsprachigen Schweiz müssen im Verwaltungsrat angemessen vertreten sein. Diese Mitglieder werden unter Vorbehalt von Abs. 3 auf Vorschlag von Versicherern gewählt, die ihren Sitz in der französischsprachigen oder italienischsprachigen Schweiz haben.
Mit Ausnahme des Präsidenten können nur Mitglieder in den Verwaltungsrat gewählt wer- den, die der Geschäftsleitung eines Versicherers oder einer Gruppe von Versicherern angehören. Verliert ein Mitglied während der Amtsperiode diese Eigenschaft, scheidet es aus dem Verwaltungsrat aus.
7 Dem Verwaltungsrat dürfen nicht mehr als ein Vertreter eines Versicherers, eines Rückversicherungsverbands oder einer Gruppe von Versicherern angehören.
Den mitgliederstärksten Versicherern oder Gruppen von Versicherern gemäss Abs. 3 ist die Ersetzung ihrer Vertreter während der Amtsperiode gestattet.
9 Stösst ein Versicherer oder eine Gruppe von Versicherern im Verlauf der Amtsperiode unter die mitgliederstärksten gemäss Abs. 3 vor, nimmt er oder sie auf den Beginn der nächsten Amtsperiode Einsitz in den Verwaltungsrat. Ersatzwahlen für die übrigen Verwaltungsratsmitglieder werden an der nächsten Generalversammlung vorgenommen.
10 Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst. Er wählt zwei Vizepräsidenten. Im Präsidium müssen die Sprachregionen nach Möglichkeit angemessen vertreten sein.

Art. 14: Allgemeine Bestimmungen

1 Die Organe können einzelne ihrer Aufgaben an untergeordnete Organe delegieren, bleiben aber gegenüber dem Wahlorgan verantwortlich.
2 Wo einem Organ das Recht zur Wahl oder Ernennung zusteht, steht ihm auch das Recht zur Abberufung zu.

4.2 Operative Organe

Art. 15: Operative Tätigkeit

Um eine einheitliche und optimale Koordination von unternehmensübergreifenden Aufgaben und Tätigkeiten innerhalb der santésuisse-Gruppe sicherzustellen, delegiert santésuisse einzelne übertragbare Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen an die Grup- penleitung. Der Verantwortungsbereich der Gruppenleitung umfasst alle Unternehmen der santésuisse-Gruppe. Die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen der Gruppenlei- tung werden durch das Organisationsreglement festgelegt.
2 Der Direktor leitet die operativen Tätigkeiten von santésuisse, sofern diese nicht durch das Gesetz, die Statuten oder das Organisationsreglement dem Verwaltungsrat santésuisse oder der Gruppenleitung der santésuisse-Gruppe vorbehalten sind. Der Direktor gestaltet die Organisation von santésuisse im Rahmen der Vorgaben des Verwaltungsrates und wird unterstützt durch ein konsultatives und koordinierendes Führungsorgan (Geschäftsleitung).

Art. 16: Dienstleistungen

1 santésuisse erbringt im Rahmen der vom Verwaltungsrat festgelegten Geschäftspolitik Dienstleistungen für die Verbandsmitglieder.
2 Die Mehrsprachigkeit ist zu gewährleisten.

Art. 17: Vertretungsvollmacht

Bei gerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzungen von Vertrags- oder Tarifdifferenzen handelt santésuisse als Vertreterin der Mitglieder und besitzt die notwendigen Vollmachten in Prozess- und Verwaltungsverfahren. Diese Vollmacht gilt insbesondere für Verfahren gemäss Art. 53, 56, 59, 89, 90a Abs. 2 und 91 KVG. Einzelne Verbandsmitglieder können im Einzelfall auf die Vertretung verzichten.

Art. 18: Beteiligungen an Zweckverbänden und anderen Institutionen

santésuisse kann sich an Zweckverbänden und anderen Institutionen zur gemeinsamen Durchführung besonderer Aufgaben beteiligen oder solche gründen. Wo es angezeigt ist, kann es auch die Führung solcher Institutionen übernehmen.
2 Der Verwaltungsrat erlässt die erforderlichen Rechtsgrundlagen.

5.1 Rechte

Art. 19: Recht auf Dienstleistungen

Die Mitglieder haben neben den übrigen Mitgliedschaftsrechten Anspruch auf jene Dienstleis- tungen von santésuisse, welche über die Mitgliederbeiträge finanziert werden. Sie können entgeltlich weitere Dienstleistungen beziehen.

5.2 Pflichten

Art. 20: Einhaltung der Statuten, Reglemente und Beschlüsse

1 Durch den Beitritt zu santésuisse werden seine Statuten als verbindlich anerkannt.
Die Mitglieder verpflichten sich selbst wie auch ihre eigenen Mitglieder statutarisch zur Einhaltung der Statuten, Reglemente und Beschlüsse von santésuisse.
3 Soweit der Übernahme von Verpflichtungen als Mitglied öffentlich-rechtliche Bestimmungen entgegenstehen, gewährt der Verwaltungsrat den betreffenden Mitgliedern die erforderlichen Ausnahmebewilligungen.

Art. 21: Statistikdaten

Die Verbandsmitglieder sowie die ihnen angeschlossenen Versicherer sind verpflichtet, der santésuisse ihre Statuten und Jahresberichte einzusenden, über die Anzahl der Versicherten Aufschluss zu erteilen sowie für statistische Zwecke die erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen.

Art. 22: Verbandsbeitrag

1 Zur Deckung der beitragsfinanzierten Aufgaben von santésuisse leisten die Mitglieder jährliche Beiträge, die durch die zentrale Geschäftsstelle eingezogen werden. Die Mitgliederbeiträge werden durch den Verwaltungsrat festgelegt.
2 Die Versicherer und Gruppen von Versicherern leisten neben einem Sockelbeitrag auch einen Beitrag pro Versicherten in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Reine Taggeldversicherer leisten lediglich den Sockelbeitrag. Rückversicherungsverbände leisten einen für sie festgesetzten Pauschalbeitrag.
3 Für die Erhebung des Beitrags gilt das Kalenderjahr. Als Bemessungsgrundlage gilt die An- zahl der Versicherten in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, die durch den Statistikbogen des BAG jeweils per 31. Dezember des Vorjahres ausgewiesen wird.
4 Mitglieder, die nach dem 1. Juli eintreten, haben für das Eintrittsjahr nur den halben Beitrag zu leisten.

Art. 23: Sanktionen

Mitglieder, die ihre Pflicht gegenüber santésuisse verletzen, können mit Sanktionen belegt werden. Der Verwaltungsrat regelt die Sanktionen in einem Reglement.

 

Art. 24: Rechnungslegung

Die Rechnungslegung der santésuisse-Gruppe erfolgt gemäss den Bestimmungen nach Art. 963 ff. OR. Im Geschäftsbericht von santésuisse ist demnach für die Gesamtheit der kontrollierten Unternehmen eine konsolidierte Jahresrechnung (Konzernrechnung) zu publizieren.
2 Die Einzelabschlüsse der Unternehmen der santésuisse-Gruppe müssen sowohl bezüglich Form als auch Inhalt auf eine gemeinsame Basis gebracht werden. Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.
3 Die Jahresrechnung und Konzernrechnung unterstehen den Grundsätzen ordnungsmässiger Rechnungslegung. Im Anhang sind die Bewertungsregeln zu benennen.

Art. 25: Revisionsstelle

Die Jahresrechnung und die Konzernrechnung sind durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen zu lassen.

Art. 26: Verantwortlichkeit

Für die Verbindlichkeiten von santésuisse haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen.

Art. 27: Sprachregionen und Arten der Versicherer

Bei der gesamten Tätigkeit von santésuisse, insbesondere bei der Zusammensetzung der Organe, Kommissionen und Delegationen, sind die verschiedenen Sprachregionen und Arten der Versicherer angemessen zu berücksichtigen.

Art. 28: Durchführung von Abstimmungen und Wahlen

1 Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie statutengemäss eingeladen worden ist.
2 Beschlüsse kommen gültig zustande, wenn sich die Hälfte der vertretenen Stimmrechte an der Abstimmung beteiligt.
3 Wahlen werden geheim, Abstimmungen über Sachfragen offen durchgeführt, sofern nicht mehrheitlich ein anderes Vorgehen beschlossen wird.
4 Bei Abstimmungen über Sachfragen entscheidet in den Organen und Kommissionen in der Regel das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen.
Statutenänderungen werden mit zwei Dritteln der jeweils vertretenen Stimmrechte beschlossen.
6 Der Ausschluss von Mitgliedern und die Auflösung von santésuisse können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmrechte beschlossen werden.
7 Der Vorsitzende stimmt in Sachfragen mit. Bei Stimmengleichheit gilt derjenige Antrag als angenommen, dem der Vorsitzende zugestimmt hat.
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten und im dritten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von einem Stimmenzähler gezogen wird.

Art. 29: Amtsdauer

1 Die Amtsdauer für die Mitglieder der Organe beträgt ein Jahr und beginnt zum Zeitpunkt der Wahl durch die Generalversammlung. Die Wiederwahl ist möglich.
2 Die Revisionsstelle kann jederzeit mit sofortiger Wirkung abberufen werden.

Art. 30: Auflösung und Verwendung des Vermögens

Bei der Auflösung von santésuisse wird das vorhandene Vermögen an die Mitglieder im Verhältnis zu ihrer Stimmkraft zurückerstattet.

Art. 31: Gruppen von Versicherern

Versicherer, welche gestützt auf Art. 6 Abs. 2 die Mitgliedschaft bei santésuisse als Gruppe beantragen, können jederzeit einen entsprechenden Antrag an den Verwaltungsrat stellen. Sie müssen den Antrag zwei Monate vor einer Generalversammlung dem Verwaltungsrat einreichen, um an dieser Generalversammlung als Gruppe anerkannt zu sein. Bei Rekursen gegen einen Entscheid des Verwaltungsrats sind in der Generalversammlung noch die einzelnen Versicherer und nicht die Gruppe stimmberechtigt.

Art. 32: Inkrafttreten; gültige Fassung

1 Die vorliegende Fassung der Statuten tritt auf den 11. Dezember 2015 in Kraft. Sie ersetzt die Statuten vom 24. Juni 2011.
2 Die vorliegenden Statuten werden in deutscher und französischer Sprache herausgegeben.

Solothurn, 11. Dezember 2015

Heinz Brand
Präsident

Dieter Boesch
Vizepräsident