Vertrauensarztvertrag

santésuisse

Römerstrasse 20, 4502 Solothurn und

Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte

Elfenstrasse 18, 3000 Bern 16 («FMH»)

Gestützt auf Art. 57 Abs. 8 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schliessen die oben erwähnten Dachverbände folgenden Vertrag ab:

1 Die Parteien schliessen diesen Vertrag ab in der Absicht, die Vorgaben des KVG und des Datenschutzgesetzes (DSG) zu erfüllen und die Stellung des Vertrauensarztes1 zu klären.
Die Parteien sind sich bewusst, dass die komplexe Materie in diesem Vertrag nur rudimentär geregelt wird. Durch die Einsetzung eines paritätischen Gremiums (Art. 10) soll er nach den Bedürfnissen der Praxis weiterentwickelt werden.

1 Dieser Vertrag gilt für alle Ärzte, die im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss KVG die Funktion eines Vertrauensarztes ausüben.
2 Er gilt für alle Vertrauensärzte, die voll- oder teilzeitbeschäftigt sind, sowie für beauftragte Vertrauensärzte.
3 Er gilt für alle Versicherer, welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach dem KVG durchführen.

Als Vertrauensarzt (VA) wird derjenige Arzt bezeichnet, der nach den Bestimmungen von Art. 57 KVG tätig wird.

1 Vertrauensärzte müssen fünf Jahre Erfahrung in einer ärztlichen Praxis oder als leitender Spitalarzt aufweisen.
2 Im Weiteren müssen sie im ersten Jahr nach Übernahme der VA-Funktion den VA-Fähigkeitsausweis erwerben bzw. erworben haben. Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Anhanges bereits tätigen Vertrauensärzte gilt Art. 11. 
Der VA-Fähigkeitsausweis wird von santésuisse und der FMH gemeinsam erteilt. Die Schweizerische Gesellschaft der Vertrauensärzte wird bei der Erarbeitung der Fähigkeitsausweise beigezogen. Es sollen insbesondere folgende Themen unterrichtet werden:
a) die Stellung des Vertrauensarztes
b) Kenntnisse über das KVG
c) Grundkenntnisse in anderen Sozialversicherungsbereichen (insbesondere UVG und IVG)
d) Kenntnisse über Berufsgeheimnis und den Datenschutz.
4 Wer VA-Funktionen ausübt, muss jährlich mindestens einen Tag VA-spezifische Fortbildungskurse besuchen.
Der Erwerb des Fähigkeitsausweises und die Fortbildungskurse werden von santésuisse und FMH gemeinsam organisiert. Die Organisation kann von beiden Dachverbänden gemeinsam an Dritte, insbesondere an die Schweizerische Gesellschaft der Vertrauensärzte, delegiert werden.
Die Kosten für die Weiterbildungs- und Fortbildungskurse werden paritätisch von der FMH und von den Versicherern getragen.

1 santésuisse und die FMH führen eine gemeinsame Liste aller Vertrauensärzte, die einen VA-Fähigkeitsausweis erlangt haben oder nach Art. 11 dieses Vertrages zugelassen sind.
2 Sie publizieren diese Liste in den jeweiligen Publikationsorganen.

1 Der Vertrauensarzt ist in der Beurteilung von medizinischen Fachfragen selbständig und unabhängig. Er ist an keine medizinischen Fachanweisungen des Versicherers gebunden.
2 Auskünfte im Namen des Vertrauensarztes dürfen nur vom Vertrauensarzt oder von einer seiner Hilfspersonen erteilt werden.
3 Der Versicherer organisiert die Stellung des Vertrauensarztes so, dass die Unabhängigkeit gewahrt wird und keine Interessenkonflikte entstehen. Insbesondere ist eine Leistungshonorierung nach dem Geschäftsergebnis des Versicherers unzulässig.

1 Der Vertrauensarzt trägt die Verantwortung für die Durchführung der vertrauensärztlichen Tätigkeit. Er ist befugt, bei der Erledigung seiner Arbeit Hilfspersonen beizuziehen.
2 Die Hilfspersonen des VA unterstehen dem ärztlichen Berufsgeheimnis. Der Vertrauensarzt ist dafür verantwortlich, dass die Hilfspersonen das ärztliche Berufsgeheimnis wahren.
3 Der Vertrauensarzt trägt die Verantwortung für die Auswahl, die Instruktion und Überwachung der Hilfspersonen in bezug auf die vertrauensärztliche Tätigkeit.
4 Falls die Hilfspersonen nur teilweise für den Vertrauensarzt tätig sind, dürfen ihre andere Tätigkeiten nicht zu Interessenskonflikten führen.

1 Der Versicherer stellt dem Vertrauensarzt die Mittel zur Verfügung, die für die Bearbeitung (im Sinne des DSG) der vertrauensärztlichen Daten notwendig sind.
2 Ist der Vertrauensarzt in den Räumlichkeiten des Versicherers tätig, stellt ihm der Versicherer die notwendigen zeitgemässen Kommunikationsmittel zur persönlichen Verfügung. Der Versicherer informiert den Vertrauensarzt, wieweit sich diese Medien aus technischer Sicht für die Weitergabe von vertrauensärztlichen Daten eignen.
3 Der Vertrauensarzt sorgt dafür, dass die vertrauensärztlichen Daten in schriftlicher oder elektronischer Form so aufbewahrt werden, dass nur er und seine Hilfspersonen Zugang zu diesen Daten haben.

1 Die Informationen, welche der Vertrauensarzt an den Versicherer weitergibt, helfen diesem beim Entscheid über die Leistungspflicht im Einzelfall, bei der Festsetzung der Vergütung oder bei der Begründung einer Verfügung bzw. Regressforderung.
2 Die an den Vertrauensarzt gerichteten Informationen werden vom Vertrauensarzt oder von einer seiner Hilfspersonen entgegengenommen.
3 Der Vertrauensarzt oder eine seiner Hilfspersonen klassifiziert die eingehenden Informationen und entscheidet über die Weitergabe derselben an den Versicherer: 
a) Informationen, die für den Versicherer bestimmt sind und an den Vertrauensarzt gelangen, werden vom Vertrauensarzt oder von einer seiner Hilfspersonen vorbehaltlos und vollständig direkt an den Versicherer weitergeleitet.
b) Die übrigen Informationen gibt der Vertrauensarzt oder eine seiner Hilfspersonen nur insoweit an den Versicherer weiter, als es das Gesetz zulässt. Dabei beschränkt er sich nach Möglichkeit auf die medizinischen Schlussfolgerungen.
4 Es ist den Versicherern untersagt, die ihnen vom Vertrauensarzt überlassenen Angaben ohne Zustimmung des Versicherten weiter zu verwenden oder an Drittpersonen weiterzuleiten. Vorbehalten bleiben Art. 84 ff. KVG.

1 Dieser Vertrag kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
2 Nach Einreichen der Kündigung nehmen die Vertragsparteien unverzüglich Verhandlungen auf. Kommt vor dem Ablauf der Kündigungsfrist kein neuer Vertrag zustande, so wird der geltende Vertrag um ein Jahr verlängert.
3 Wird auch nach Ablauf der einjährigen Verlängerung keine Einigung erzielt, verständigen die Vertragsparteien gemeinsam den Bundesrat.

1 Die Parteien setzen ein paritätisches Gremium bestehend aus je zwei Vertretern der Versicherer, der Leistungserbringer und der Vertrauensärzte ein.
2 Es gibt den Parteien (santésuisse / FMH) Empfehlungen bezüglich der Ergänzung, Erweiterung und Abänderung dieses Vertrages.
3 Fachliche Streitigkeiten betreffend datenschutzrechtlicher Grundsätze zwischen Versicherer, Vertrauensärzte und / oder Leistungserbringer versuchen diese selbst zu lösen. Falls sie sich nicht einigen, können sie, bevor sie eine Klage vor dem Schiedsgericht einreichen, das paritätische Gremium um Vermittlung ersuchen.

1 Der vollzeitlich beschäftigte Vertrauensarzt, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung während mindestens einem Jahr die VA-Funktion ausübt, ist dem Vertrauensarzt gleich gestellt, der den Fähigkeitsausweis erworben hat.
2 Der teilzeitlich beschäftigte und der beauftragte Vertrauensarzt, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung während mindestens zwei Jahren die VA-Funktion ausübt, ist dem Vertrauensarzt gleich gestellt, der den Fähigkeitsausweis erworben hat.

Dieser Vertrag tritt am 1.1.2002 in Kraft

santésuisse
14.12.2001

Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte
14.12.2001